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Jahres                                Jahres Einnahmen                      Beitrag

Azubi                 =         15,00 €

bis 10.000         =         25,00 €

bis 15.000         =         35,00 €

bis 20.000         =         40,00 €

bis 30.000         =         45,00 €

bis 40.000         =         50,00 €

bis 50.000         =         55,00 €

bis 60.000         =         60,00 €

bis 70.000         =         80,00 €

bis 80.000         =       100.00 €

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Wir prüfen kostenfrei im Erst-Termin:

1. Ihren persönlichen                STEUER-STATUS

Status 1 

Freiwillige Steuererklärung Lohnsteuerjahresausgleich (Antragsverfahren)

Status 2 

Abgabe-Pflicht / Einkommenssteuererklärung 

 

2. Ob sich der Beitritt für Sie      im Lohnsteuerhilfeverein      überhaupt lohnt. 

Das Ganze lohnt sich natürlich nur, wenn allgemeine Beratungsgebühren Ihre Steuerersparnis bzw. Rückerstattung beim Lohnsteuerjahresausgleich nicht wieder dezimiert bzw. auffrisst.

  

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Nutznießer unseres günstigen Preis & starkem Leistungsniveau sind natürlich alle Interessenten, Vereinswechsler und diejenigen, die zur Abgabe einer Steuererklärung per Gesetz verpflichtet sind.

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Beratungsbefugnis

Fiskal Aktuell Lohnsteuerhilfeverein e.V.

Wer kann Mitglied werden ?

Fiskal Aktuell Lohnsteuerhilfeverein e.V.unterliegt wie alle Lohnsteuerhilfevereine der gesetzlichen Beratungsbefugnis gemäß (§ 4 Nr. 11 Steuerberatungsgesetz), die genau festlegt, wen wir betreuen dürfen. Sie können als Mitglied unserem Lohnsteuerhilfeverein beitreten, wenn Sie zu folgenden Personenkreisen zählen: 

Privatpersonen - ganzjährige umfassende Beratung (gemäß Leistungsspektrum)  

  • Arbeitnehmer
  • Beamte
  • Soldaten
  • freiwillig Wehrdienstleistende
  • Absolventen des Bundesfreiwilligendienstes
  • Auszubildende
  • Pensionär/Versorgungsempfänger
  • Rentner
  • Unterhaltsempfänger
  • Übungsleiter 2.400 Euro

Dabei erstreckt sich unsere Erlaubnis - Sie rechtsformal zu beraten ausschließlich auf Einkünfte aus

  • nichtselbstständiger Arbeit einschließlich Pensionen und Betriebsrenten,
  • gesetzlichen und privaten Renten sowie Unterhaltsleistungen.

Ist das der Fall - dann dürfen wir Sie auch beraten bei:

  • Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (z. B. Vermietung einer Wohnung)
  • Einkünften aus Kapitalvermögen (z. B. Zins- und Dividendeneinnahmen)
  • sonstigen Einkünften (z. B. private Veräußerungsgeschäfte von vermietetem Wohneigentum),

sofern diese Einnahmen insgesamt 13.000,- Euro bzw. 26.000,- Euro (bei zusammenveranlagten Ehegatten) nicht übersteigen. Generell dürfen keine Gewinne oder umsatzsteuerpflichtigen Umsätze vorliegen.

Dagegen gibt es bei nichtselbständigen Einkünften und Renten keine Begrenzung nach oben hin.

 

Ehrhard & Partner Steuerberatungsgesellschaft mbh

Steuerberatung für Unternehmer !

Außerhalb der Beratungsbefugnis des Fiskal Aktuell Lohnsteuerhilfeververein e.V. können Sie in unserer Bürogemeinschaft von unserer Kanzlei Ehrhardt & Partner Steuerberatungsgesellschaft mbH nach gesonderter Vollmachtserteilung Beraten und rechtsformal vertreten lassen. 

Leistungsspektrum

UNTERNEHMER - umfassende steuerliche Beratung von Unternehmen, Arztpraxen und Freiberuflern.

- von der Existenzgründung über die Buch- und Lohnbuchführung
- Jahresabschluss und Steuererklärungen
- Umsatzsteuer, Gewerbesteuer, Körperschaftsteuer
- Gewinnermittlungen nach § 4 abs.3 estg (Einnahme- Überschußrechnung)
- Gewinnermittlung nach § 4 abs. 1 (bilanz)
- handelsrechtlicher Jahresabschluss
- betriebswirtschaftiche Auswertungen und Beratung
- Prüfung von Steuerbescheiden
- außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren (Einspruch)
- finanzgerichtliche Klagen

 


 

PRIVATPERSONEN - erstellen Einkommensteuererklärungen mit allen Einkünften

- abhängig beschäftigte (Arbeitnehmer)
- Vermietung und Verpachtung, Renten, Zinseinkünfte
- Prüfung von steuerbescheiden
- außergerichtliche rechtsbehelfsverfahren (Einspruch)
- finanzgerichtliche klagen
- Erbschaftsteuer

Steuererleichterungen für ehrenamtlich Tätige ab 2013

Am 24. Oktober hat das Bundeskabinett ein Gesetz zur Entbürokratisierung des Gemeinnützigkeitsrechts beschlossen. Demnach sollen sogenannte Übungsleiter im Ehrenamt ab 2013 pauschal 2.400 Euro im Jahr steuerfrei verdienen können, ehrenamtliche Helfer 720 Euro.

Die Übungsleiterpauschale steht Ausbildern, Erziehern oder Betreuern zu, 

die sich nebenberuflich im Auftrag von Kirchen,    Vereinen oder einer Stiftung engagieren, 

zum Beispiel für alte, kranke oder behinderte Menschen.

Jeder Cent, der über die jährliche Pauschale für Übungsleiter hinausgeht, muss versteuert werden.   

Bisher lag die steuerfreie Pauschale bei 2.100 Euro.

Auch wer sich ehrenamtlich engagiert, ohne ein Übungsleiter zu sein, kann für seinen Einsatz eine

Jahrespauschale von der Steuer absetzen:

ab 2013

720 Euro statt

nur 500 Euro wie bisher.

Übrigens:

Die Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale ist nicht nur steuer-,

sondern auch sozialversicherungsfrei.

Alle weiteren Informationen erhalten Sie auf den folgenden Seiten