geplantes Steuervereinfachungsgesetz für das Jahr 2011
Regierung plant viele verschiedene Maßnahmen
Der Koalitionsausschuss der Bundesregierung hat sich im Dezember 2010 auf einen 41-Punkte-Plan für steuerliche Vereinfachungen bzw. Erleichterungen verständigt. Der Großteil der Punkte wird im Steuervereinfachungsgesetz 2011 umgesetzt, dieses wird zum 1. Januar 2012 in Kraft treten. In Einzelfällen sollen die Vorschriften rückwirkend zum 1. Januar 2011 in Kraft treten bzw. ab dem Tag der Verkündung.
Doch welche dieser Vereinfachungen oder Erleichterungen werden den Steuerbürger tatsächlich tangieren? Nachfolgend finden Sie die aus der Sicht der Steuer-Praxis wesentlichen Änderungen. Diese können jedoch noch im Gesetzgebungsverfahren abgeändert oder teilweise bzw. komplett zurückgenommen werden.
Arbeitnehmer-Pauschbetrag
Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von bisher 920 Euro wird auf 1.000 Euro erhöht. Er gilt nur für Arbeitnehmer, die keine eigenen höheren Kosten geltend machen können. In der Praxis hat diese Erleichterung daher kaum Auswirkungen.
Kinderbetreuungskosten
Als Kinderbetreuungskosten kommen Kosten für Kindergarten, Kinderhort oder Nachmittagsbetreuung in Betracht. Diese Kosten wurden bisher in einem komplizierten Verfahren danach unterteilt, ob sie aufgrund Berufstätigkeit beider Elternteile anfielen oder privat veranlasst waren. Zukünftig sollen alle Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben abzugsfähig sein, wodurch mehr Familien von den Steuererleichterungen profitieren. Die Höhe der Abzugsfähigkeit bleibt wie bisher: zwei Drittel der Aufwendungen, maximal 4.000 Euro je Kind.
Kindergeld
Bisher wurde das Kindergeld für volljährige Kinder nur nach eingehender Prüfung der Einhaltung der Einkommensgrenzen (Einkünfte und Bezüge des Kindes nicht höher als 8.004 Euro) gezahlt. Diese Prüfung war für die Eltern des volljährigen Kindes und die Kindergeldkasse bzw. das Finanzamt äußerst zeit- und nervenraubend. Künftig will die Bundesregierung das Kindergeld für volljährige Kinder bis Vollendung des 25. Lebensjahres unabhängig von eigenen Einkunftsgrenzen gewähren, soweit es sich um eine erstmalige berufsqualifizierende Ausbildungsmaßnahme handelt. Nach Abschluss der erstmaligen berufsqualifizierenden Ausbildungsmaßnahme wird weiterhin Kindergeld gezahlt, wenn das Kind arbeitslos ist oder eine geringfügige Beschäftigung bis max. 20 Stunden oder einen Ein-Euro-Job ausübt.
Diese Maßnahme ist eine große Erleichterung für Eltern volljähriger Kinder mit möglichem Kindergeldanspruch.
Abgeltungsteuer
Die Abgeltungsteuer wurde zum 1. Januar 2009 eingeführt und bewirkt die Besteuerung von Kapitaleinkünften mit einem einheitlichen Steuersatz von 25% nebst Solidaritätszuschlag und evtl. Kirchensteuer. Da die Vorschrift eine vollständige Neuerung im deutschen Steuerrecht darstellt, wird es in den nächsten Jahren voraussichtlich noch einige Anpassungen hierzu geben.
Durch das geplante Steuervereinfachungsgesetz 2011 sollen die abgeltend besteuerten Kapitaleinkünfte nicht mehr für die Ermittlung der zumutbaren Eigenbelastung bei außergewöhnlichen Belastungen, des Spendenabzugsvolumens und bei Unterhaltszahlungen herangezogen werden. Die Vorschrift ist für viele Steuerpflichtige mit Renteneinkünften relevant.
Verbindliche Auskunft
Hier soll die Gebühr bis zu einem Gegenstandswert von 10.000 Euro entfallen. Der Gegenstandswert ist eine Größe, nach dem auch Steuerberater oder Rechtsanwälte ihre Tätigkeiten abrechnen. Der Wegfall ist eine Erleichterung für den Steuerbürger, die leider wohl verpuffen, da die verbindliche Auskunft bislang nur in Ausnahmefällen in Anspruch genommen wurde.
elektronische Rechnungsstellung
Schon ab dem 1. Juli 2011 sollen die derzeit sehr hohen Anforderungen bei elektronischer Rechnungsstellung die Umsatzsteuer betreffend abgeschmälert werden. Aktuell erlaubt die Finanzverwaltung elektronische Rechnungen nur mit der qualifizierten elektronischen Signatur, fehlt diese, ist kein Vorsteuer-Abzug möglich. Zukünftig ist auch die Übermittlung der Rechnung per E-Mail im PDF- oder Textdatei Verfahren, EDI-Verfahren, per Computer-Fax, Fax-Server und im durch Datenträgeraustausch-Verfahren.
Abgabe der Einkommensteuererklärungen für zwei Jahre
Grundsätzlich ist die Einkommensteuererklärung zum 31. Mai des Folgejahres beim zuständigen Finanzamt abzugeben. Verpasst man diesen Termin, erhält man meist eine freundliche Erinnerung vom Finanzamt mit Frist zur Abgabe der Steuererklärung. Dies gilt für alle Steuerpflichtigen, die zur Abgabe von Steuererklärungen verpflichtet sind wie z.B. Unternehmer, Vermieter, Ehegatten, bei denen die Steuerklassenwahl III/V vorliegt, Bezieher von Lohnersatzleistungen (Elterngeld, Mutterschaftsgeld, Arbeitslosengeld I). Nicht zur Abgabe von Steuererklärungen verpflichtet sind Arbeitnehmer ohne andere Einkünfte oder Ehegatten mit Lohnsteuerklassen IV. Diese Steuerpflichtigen müssen grundsätzlich keine Einkommensteuer - Abschlusszahlung leisten, da der Arbeitgeber verpflichtet ist, Lohnsteuer in hinreichender Höhe einzubehalten. In der jährlichen Einkommensteuererklärung können jedoch durch zusätzliche Deklaration höherer Werbungskosten, Unterhaltszahlungen, außergewöhnliche Belastungen, haushaltsnahe Dienstleistungen, Spenden, etc. Einkommensteuer - Erstattungen erreicht werden.
Die Bundesregierung plant nun, die Abgabefrist für die Steuerpflichtigen, die keine Gewinneinkünfte erzielen, auf zwei Jahre zu verlängern. Gewinneinkünfte werden z.B. beim Betrieb einer Gaststätte, Einzelhandels, Bäckerei, Nachhilfeunterricht oder auch als Künstler, Schriftsteller, etc. erzielt.
Für wen gilt diese Vorschrift also? Für Steuerpflichtige mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, Kapitaleinkünften, Renten, usw.
Die Vorschrift gilt nicht für Unternehmer oder für Steuerpflichtige mit Kapitaleinkünften oder Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, Renten, etc. über 13.000 Euro. Bei Zusammenveranlagung müssen beide Ehegatten die Voraussetzungen erfüllen.
Wem nutzt also diese Vorschrift? Der Verwaltungsaufwand für die Erstellung der Einkommensteuererklärung ist für den Steuerpflichtigen signifikant geringer, wenn zwei Jahre erstellt werden. Dafür hat das Finanzamt den Finanzierungsvorteil von einem Jahr. Die durchschnittliche Steuererstattung des Steuerpflichtigen betrug in den letzten Jahren lt. statistischem Bundesamt ca. 700 Euro. Ob sich das für den jeweiligen Steuerpflichtigen lohnt, sollte jeder für selbst entscheiden.
weitere Vorhaben
- Harmonisierung von steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften
- Vereinfachung des steuerrechtlichen Reisekostenrechts
- Beschleunigung der Veranlagung durch papierlose Kommunikation zwischen Steuerpflichtigem und Finanzamt, insbesondere können Belege elektronisch an das Finanzamt versandt werden
- Versendung elektronischer Steuerbescheide
- Neben der qualifizierten elektronischen Signatur sollen weitere sichere Verfahren der elektronischen Kommunikation eingeführt werden
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